11.12
Satzung
zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Freiburg i. Br.
(Baumschutzsatzung - BaumS -)
vom 29. Juli 1997
in der Fassung vom 16. April 2002
Aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom
3. Oktober 1983 (GBl. S. 577), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. März 1997 (GBl. S.
101), und der §§ 25 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 5, 58 Abs. 6 des Gesetzes zum Schutz der Natur,
zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz)
in der Fassung vom 29. März 1995 (GBl. S. 385), geändert durch Art. 6 des
3. Rechtsbereinigungsgesetzes vom 18. Dezember 1995 (GBl. 1996 S. 29), hat der Gemeinderat
der Stadt Freiburg i. Br. in der Sitzung am 29. Juli 1997 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Schutzzweck
Der wesentliche Zweck des Baumschutzes nach dieser Satzung ist die Bestandserhaltung der
Bäume im Gebiet der Stadt Freiburg i. Br., insbesondere zur Sicherung eines ausgewogenen
Naturhaushalts und von Lebensstätten der Tier- und Pflanzenwelt sowie zur Belebung, Gliederung
und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes.
§ 2
Schutzgegenstand
(1) Im Stadtkreis Freiburg i. Br. werden innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile
und im Geltungsbereich von Bebauungsplänen vom Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses
an geschützt:
1. Einzelbäume (außer Obstbäumen) mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm;
2. Kirsch- und Nussbäume mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm;
3. langsamwüchsige Einzelbäume mit einem Stammumfang von mindestens 40 cm; dies
gilt insbesondere für die Arten Eibe, Buchsbaum, Katsurabaum, Judasbaum, Gleditschie,
Rotdorn, Stechpalme, alle Arten der Gattungen Maulbeerbaum und Mehlbeere
sowie alle Zypressengewächse;
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4. Bäume mit einem Stammumfang von jeweils mindestens 50 cm, wenn sie in einer
Gruppe oder einer Reihe von mindestens fünf Bäumen so zusammenstehen, dass
a) ein Baum den Kronenbereich des Nachbarbaums berührt oder
b) der Abstand zwischen den Stämmen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden
gemessen nicht mehr als 5 m beträgt;
5. behördlich angeordnete Ersatzpflanzungen ohne Beschränkung auf einen Mindeststammumfang.
(2) Der Stammumfang der geschützten Bäume ist in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden
zu messen. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang in einem
Abstand von 10 cm unter dem Kronenansatz maßgebend. Bei mehrstämmig ausgebildeten
Einzelbäumen ist die Summe der Stammumfänge maßgebend, wobei nur diejenigen Teilstämme
mitgezählt werden, die einen Mindeststammumfang von 10 cm besitzen.
(3) Bäume im Wald, in Baumschulen und Gärtnereien werden durch die Vorschriften dieser
Satzung nicht geschützt. Der Schutz der folgenden Bäume richtet sich allein nach den
Bestimmungen des Naturschutzgesetzes für Baden-Württemberg in der jeweils geltenden
Fassung:
1. Bäume, die als eingetragene Naturdenkmale oder als Teile eines eingetragenen Naturdenkmals
nach dem Naturschutzgesetz geschützt sind;
2. Bäume, die sich in einem als Naturschutzgebiet förmlich ausgewiesenen Landschaftsteil
befinden;
3. Bäume, die sich in einem als Landschaftsschutzgebiet förmlich ausgewiesenen Landschaftsteil
befinden.
§ 3
Schutz- und Pflegemaßnahmen, Anordnungen
(1) Die geschützten Bäume sind artgerecht zu pflegen und ihre Lebensbedingungen sind so
zu erhalten und zu fördern, dass ihre gesunde Entwicklung und ihr Fortbestand langfristig
gesichert bleiben.
(2) Bei der Ausführung von Erdarbeiten oder Baumaßnahmen sind die Vorschriften der "DIN
18920 Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen"
und die "Richtlinien für die Anlage von Straßen RAS- LG 4 (Teil: Landschafts-
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gestaltung, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen und Sträuchern im Bereich von Baustellen)"
in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
(3) Die Stadt kann anordnen, dass der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks
bestimmte Maßnahmen bei geschützten Bäumen trifft, soweit diese zur Pflege oder
zur Erhaltung der Bäume erforderlich sind. Dies gilt insbesondere bei der Vorbereitung
und Durchführung von Baumaßnahmen.
(4) Abs. 3 gilt entsprechend, wenn der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks
Maßnahmen trifft, die eine schädigende Wirkung auf geschützte Bäume angrenzender
Grundstücke haben können.
(5) Die Stadt kann anordnen, dass der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte die Durchführung
bestimmter Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen an geschützten Bäumen durch Dritte
duldet, wenn die Durchführung dieser Maßnahmen dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten
selbst nicht zumutbar ist.
§ 4
Verbotene Handlungen
(1) Es ist verboten, ohne Befreiung
1. geschützte Bäume zu fällen, abzuschneiden oder zu entwurzeln,
2. Eingriffe vorzunehmen, die zum Absterben geschützte Bäumen führen oder führen
können oder ihr charakteristisches Aussehen wesentlich verändern oder
3. sonstige Handlungen vorzunehmen, die geeignet sind, die geschützten Bäume in ihrem
Bestand zu beeinträchtigen.
§ 29 Abs. 3 bis 5 Naturschutzgesetz, wonach in der Zeit vom 1. März bis 30. September
es u.a. verboten ist, Bäume zu roden, abzuschneiden oder auf andere Weise zu zerstören,
bleibt unberührt.
(2) Als sonstige verbotene Handlungen gemäß Abs. 1 Nr. 3 kommen auch Maßnahmen im
Wurzelbereich der geschützten Bäume in Betracht, insbesondere
1. Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen,
2. Bodenverdichtungen,
3. Befestigung der Fläche mit einer wasserundurchlässigen Decke,
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4. chemische Einwirkungen wie beispielsweise durch Salze, Säuren, Laugen, Öle und
Pestizide,
5. mechanische Beschädigungen,
6. Lagern von Baumaterialien, Abstellen von Baustelleneinrichtungsgegenständen, insbesondere
Baumaschinen und Container,
7. Errichten von baulichen Anlagen.
(3) Als Wurzelbereich im Sinne von Abs. 2 gilt die senkrechte Projektion der Baumkronenaußenkante
auf den Boden (Kronentraufe) zuzüglich 1,5 m, bei Säulenform zuzüglich 5 m
nach allen Seiten.
§ 5
Zulässige Handlungen
Das Verbot nach § 4 gilt nicht für
1. fachgerechte Maßnahmen, die der artgerechten Pflege oder Nutzung der Bäume dienen;
2. das fachgerechte Zurückschneiden von Zweigen und Ästen, soweit dies aus Gründen
der Verkehrssicherheit unvermeidbar ist;
3. Unterhaltungsmaßnahmen zur Herstellung des notwendigen Lichtraumprofils über
und an Straßen und Wegen;
4. die fach- und sachgerechte Auslichtung von Gehölzbeständen als Aufwuchspflege, zur
Verjüngung und Erhaltung der ökologischen Funktion auf vom Gartenamt der Stadt
bewirtschafteten Flächen;
5. das Entfernen von Bäumen auf den vom Gartenamt der Stadt bewirtschafteten Flächen,
soweit dies aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich ist;
6. notwendige Maßnahmen, die sich aus Vorschriften zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit
im Winter ergeben.
§ 6
Befreiung
(1) Eine Befreiung von den Verboten nach § 4 kann erteilt werden, wenn
1. überwiegende öffentliche Belange die Befreiung erfordern oder
2. der Vollzug dieser Satzung zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
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(2) Eine Befreiung kann insbesondere erteilt werden, wenn
1. der Eigentümer oder ein sonstiger Berechtigter aufgrund gesetzlicher Vorschriften
oder eines rechtskräftigen Urteils berechtigt oder verpflichtet ist, den Baum zu entfernen
oder zu verändern;
2. der Eigentümer oder ein sonstiger Berechtigter aufgrund bauplanungsrechtlicher Vorschriften
die Fläche, auf der sich ein Baum befindet, überbauen darf;
3. von dem Baum Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen und der Mangel nicht
mit zumutbarem Aufwand zu beheben ist;
4. der Baum krank ist und die Erhaltung nicht aus Gründen des Allgemeinwohls geboten
oder nicht mit zumutbarem Aufwand möglich ist;
5. durch den Baum der Lichteinfall für Wohn- und Aufenthaltsräume in unzumutbarer
Weise beeinträchtigt wird;
6. ein fach- und sachgerechtes Auslichten von Baumbestand als Pflege, zur Verjüngung
und Erhaltung der ökologischen Funktion der verbleibenden Bäume erforderlich ist;
7. ein nach ökologischen Grundsätzen ausgerichtetes Freiflächengestaltungskonzept das
Entfernen von Bäumen rechtfertigt.
(3) Abs. 1 und 2 gelten im Anzeigeverfahren nach § 7 Abs. 1 bis 3 bei der Prüfung des Vorliegens
von Befreiungsgründen entsprechend.
§ 7
Verfahren
(1) Das Vorliegen von Befreiungsgründen nach § 6 ist bei der Stadt Freiburg schriftlich anzuzeigen
und hinreichend zu begründen. Der Anzeige ist eine Skizze beizufügen, in die
der Standort des betroffenen Baumes bzw. der betroffenen Bäume, ihre Art und ihr in 1 m
Höhe über dem Erdboden gemessener Stammumfang einzutragen sind. Daneben sind
Name und Anschrift des Anzeigenden und, soweit nicht identisch, sind die des Baumbzw.
Grundstückseigentümers anzugeben oder eine Erklärung zu den Eigentumsverhältnissen
anzugeben.
(2) Die Stadt hat dem Anzeigenden unverzüglich, spätestens nach fünf Arbeitstagen, den
Eingang der Anzeigeerklärung und der Vollständigkeit der beigefügten Unterlagen
schriftlich zu bestätigen oder darauf hinzuweisen, ob und welche Unterlagen bzw. Angaben
fehlen.
(3) Werden von der Stadt innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang dieser Bestäti-
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gung beim Anzeigenden keine schriftlichen Bedenken erhoben, gilt die Befreiung als
erteilt. Im Falle der Geltendmachung von Bedenken oder der Hinzufügung von Auflagen
bzw. Ersatzpflanzungen entscheidet die Stadt innerhalb der Frist des Satzes 1 durch
schriftlichen Bescheid.
(4) Die Vorschriften der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) bleiben hiervon
unberührt. Soweit Befreiungen im Zusammenhang mit Verfahren nach der LBO beantragt
werden, ist anstelle der Anzeige nach den Abs. 1 bis 3 mit dem Bauantrag bzw. mit den
Bauunterlagen ein Baumbestandsplan als Bauvorlage vorzulegen, in dem alle dem
Schutzgegenstand dieser Satzung unterfallenden Bäume gekennzeichnet sind; daneben
hat der Antragsteller die in Abs. 1 Sätze 2 und 3 geforderten Angaben abzugeben. Sofern
ein Kenntnisgabeverfahren nach § 51 Landesbauordnung (LBO) durchzuführen ist, hat
der Bauherr ein Anzeigeverfahren nach den Absätzen 1 bis 3 einzuleiten.
§ 8
Ersatzpflanzungen
(1) Bei einem Eingriff, durch den ein geschützter Baum aufgrund einer nach § 4 Abs. 1 verbotenen
Handlung oder einer Befreiung nach § 6 entfernt, zerstört oder in seinem Bestand
beeinträchtigt wird, kann die Stadt von dem für den Eingriff Verantwortlichen eine angemessene
und zumutbare Ersatzpflanzung verlangen.
(2) Die Ersatzpflanzung ist auf dem betroffenen Grundstück auszuführen. Ist dies aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen nicht oder nur teilweise möglich, kann die Ersatzpflanzung
nach vorheriger Abstimmung mit der Stadt auch auf einem anderen Grundstück
durchgeführt werden. Es besteht auch die Möglichkeit, die Ersatzpflanzung im Einvernehmen
mit dem Gartenamt der Stadt an öffentlichen Straßen, Wegen und auf Plätzen
vorzunehmen. Die Pflanzung kann auch vom Gartenamt der Stadt durchgeführt werden,
wenn der zum Ersatz Verpflichtete die Kosten dafür trägt. Wird eine Ersatzpflanzung
trotz Anordnung nicht durchgeführt, kann sie von der Stadt auf Kosten des Anzeigenden
durchgeführt werden.
§ 9
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 64 Abs. 1 Nr. 2 des Naturschutzgesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
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1. einer vollziehbaren Anordnung gemäß § 3 Abs. 3 bis 5 zuwiderhandelt;
2. eine nach § 4 Abs. 1 verbotene Handlung begeht, ohne im Besitz einer erforderlichen
Befreiung zu sein.
(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 64 Abs. 3 des Naturschutzgesetzes in Verbindung
mit § 17 Abs. 1 und 2 des Ordnungswidrigkeitengesetzes mit einer Geldbuße von mindestens
5,-- Euro und höchstens 50.000,-- Euro bei vorsätzlicher Zuwiderhandlung bzw.
höchstens 25.000,-- Euro bei fahrlässiger Zuwiderhandlung geahndet werden.
§ 10
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Freiburg i. Br. vom 2. Februar 1993
außer Kraft.
Quelle: Öffentlich bekannt gemacht in den StadtNachrichten vom 15.8.1997.
Die Änderungssatzung vom 16.4.2002 ist öffentlich bekannt gemacht in den StadtNachrichten
vom 3.5.2002 und in Kraft getreten am 4.5.2002.
(C) copyright Baumpflege-Baumspezialist Freiburg
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